Der Abzug kann für den Ersatz von Böden und Wänden in Innenräumen verwendet werden, jedoch nur, wenn er in Gemeinschaftsbereichen durchgeführt wird. Andererseits können sie die Steuererleichterung für Interventionen im Zusammenhang mit Privatwohnungen nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, der Austausch der Etage/Innenverkleidung ist eine Folge einer anderen abziehbaren Arbeit (z.B. muss ich den Boden ersetzen, weil es notwendig ist, die Sanitäranlage zu erneuern). Denn der Austausch der Boden-/Wandfliesen gilt als "Routinewartung", eine Art von Intervention, die das Gesetz vom Dezember 2014 der Anlage nur erlaubt, wenn sie sich auf gemeinsame Teile von Stockwerkeigentum bezieht.